LkSG

Neukirchener Erziehungsverein
Andreas-Bräm-Straße 18/20
47506 Neukirchen-Vluyn

Fon: 02845 / 392-0
Fax: 02845 / 392-1377

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage und des Umweltschutzes dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten festlegt.

Der Neukirchener Erziehungsverein ist sich seiner Verantwortung bewusst.
Wenn Sie einen Hinweis oder eine Beschwerde auf ein mögliches oder bestehendes Risiko in Bezug auf Menschenrechte oder Umweltschutz an den Neukirchener Erziehungsverein, das Paul-Gerhard-Werk, die Neukirchener Verlagsgesellschaft oder die Diakoniestation Neukirchen-Vluyn (nachfolgend alle zusammengefasst als Neukirchener Erziehungsverein) abgeben wollen, finden Sie nachfolgend die Verfahrensordnung und die Meldewege.

 

LkSG – Verfahrensordnung zum Umgang mit Hinweisen und Beschwerden

 

1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Verfahrensordnung bezweckt die transparente Darstellung des unternehmenseigenen Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 8 Abs. 2 LkSG. Der Neukirchener Erziehungsverein setzen die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes um und übernehmen damit Verantwortung für die Erfüllung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten. Das Beschwerdeverfahren soll es Personen ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Sorgfaltspflichten hinzuweisen, die durch das Handeln des Neukirchener Erziehungsvereins im eigenen Geschäftsbereich oder durch das Handeln von Zuliefererfirmen des Neukirchener Erziehungsvereins entstanden sind.

2 Wer kann Hinweise geben?
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens können alle Personen im Neukirchener Erziehungsverein oder innerhalb der Lieferkette, die menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Risiken bzw. Verletzungen erkennen, Hinweise abgeben. Hinweisgebende Personen können zum Beispiel sein:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Neukirchener Erziehungsvereins, des Paul-Gerhard-Werkes, der Neukirchener Verlagsgesellschaft oder der Diakoniestation Neukirchen-Vluyn
  • Betreute, z. B. Bewohnerinnen und Bewohner, Klientinnen und Klienten, sowie deren Angehörige
  • Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (z. B. Lieferfirmen)
  • jede andere Person

3. Wie kann eine Meldung abgegeben werden?
Ihr Hinweis / Ihre Beschwerde wird von dem Vorstandsreferenten des Neukirchener Erziehungsvereins bearbeitet. Er steht nach Terminvereinbarung auch zu einem persönlichen Gespräch bereit. In dessen Abwesenheit wird er durch das Vorstandssekretariat vertreten.

Um für alle potentiellen Hinweisgeber (m/w/d) und Beschwerdeführer (m/w/d) eine gute Zugänglichkeit zum Beschwerdeverfahren zu ermöglichen, wurden verschiedene Meldekanäle eingeführt:

  • E-Mail:                        lksg(at)neukirchener.de
  • Telefon:                      02845/392-1370
  • Brief (auch Einwurf im Briefkasten des Neukirchener Erziehungsvereins)
         Neukirchener Erziehungsverein
         LkSG
         Andreas-Bräm-Straße 18 – 20
         47506 Neukirchen-Vluyn
  • oder, wenn Sie absolute Anonymität wünschen, über unser Hinweisgebersystem.

Hinweise können unter Angabe des eigenen Namens oder auch anonym abgegeben werden. Die Identität der hinweisgebenden Person bleibt geschützt.

4. Wie läuft ein Beschwerdeverfahren ab?
Der hinweisgebenden Person wird der Eingang des Hinweises bestätigt. In einer Erstprüfung wird zunächst festgestellt, ob der eingegangene Hinweis in den sachlichen Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt. Es erfolgt außerdem eine Schlüssigkeitsprüfung des beschriebenen Sachverhaltes und eine Einschätzung, ob der geschilderte Vorfall ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko oder eine Verletzung entsprechender Pflichten bedeuten kann. Bei Hinweisen, die in den Anwendungsbereich fallen und schlüssig sind, wird der Sachverhalt ermittelt. Hierzu kann die hinweisgebende Person bei Bedarf um weitere Informationen gebeten werden, soweit der Hinweis nicht anonym abgegeben wurde.

Wird im Zuge der Sachverhaltsaufklärung festgestellt, dass eine Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten gegeben ist, oder ein Risiko besteht, dass eine solche eintritt, werden zeitnah durch den Neukirchener Erziehungsverein geeignete Maßnahmen ergriffen.

Sofern der Hinweis / die Beschwerde nicht anonym abgegeben wurde, wird sowohl der Eingang des Hinweises / der Beschwerde, als auch der weitere Prozess mit dem Hinweisgebenden / Beschwerdeführenden kommuniziert.

5. Datenschutz
Jeder eingehende Hinweis wird dokumentiert und unter dem Gebot der Vertraulichkeit bearbeitet.

6. Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Verfahren ist für alle hinweisgebenden und beschwerdeführenden Personen kostenfrei.

7. Wirksamkeitsüberprüfung
Der Neukirchener Erziehungsverein führt jährlich und ggf. anlassbezogen eine Überprüfung der Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens durch.

 

Neukirchener-Erziehungsverein

Der Vorstand

 

Ihre Kontaktmöglichkeit gem. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen. Ich stimme zu, dass meine Angaben und Daten zur Beantwortung meiner Anfrage elektronisch erhoben und gespeichert werden.

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